ABRECHNUNGSMÖGLICHKEITEN

/ KOSTEN

Mein psychotherapeutisches Angebot richtet sich an folgende Gruppen …


• Gesetzlich Versicherte mit einer gültigen

„GVK-Karte“ aller Krankenkassen

Psychotherapie ist eine Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das heißt, die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie. 


• Privat Versicherte

(Private Krankenkasse, Beihilfe)

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt.Entscheidend ist, was der Versicherte und seine Versicherung vertraglich vereinbart haben. Viele private Krankenversicherungen lehnen jedoch einen Versicherungsschutz für psychisch kranke Menschen ab oder schränken die Leistungen im Fall einer psychischen Erkrankung ein.

Auch die privaten Krankenversicherungen erstatten meist nur die Kosten

für Behandlungen mit anerkannten Verfahren („Richtlinienverfahren“). In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.


• Selbstzahler

Man kann die Kosten für die Psychotherapie auch selbst tragen. Ein Patient wird dann

wie ein Privatversicherter behandelt.

Die Kosten der Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten.

Über die Art, die Dauer und die Kosten

der Behandlung sollte vor Beginn der Behandlung eine klare, möglichst schriftliche Absprache getroffen werden.


Das Honorar für psychotherapeutische Leistungen richtet sich nach der

aktuell gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Antrag

Eine Psychotherapie ist eine „antragspflichtige Leistung“, das heißt, nach den Probesitzungen („Probatorischen Sitzungen“) und vor Behandlungsbeginn muss ein Antrag gestellt werden. Diesen stelle ich als Therapeut bei Ihrer Krankenkasse. Bitte bringen Sie Ihre Krankenversicherungskarte mit!


Keine Zuzahlung

Hat die Krankenkasse einen Antrag auf Psychotherapie genehmigt, übernimmt sie vollständig die Kosten für eine Psychotherapie. Patienten müssen nichts zuzahlen.


Verlängerung

Eine Therapie kann verlängert werden.

Dafür sind ein Antrag und eine Bewilligung durch die Krankenkasse notwendig.


Abgelehnter Antrag

Die gesetzlichen Krankenkassen können einen Antrag ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden, die kostenfrei ist.


Datenschutz

Der Antrag an die Krankenkasse enthält auch einen Bericht mit Angaben zu den Beschwerden und der Krankengeschichte eines Patienten.

In diesem Bericht sind jedoch weder der Name des Patienten noch Daten enthalten,

die auf seine Identität schließen lassen.

Dieser anonymisierte Bericht wird in einem getrennten, verschlossenen Umschlag an

die Krankenkasse gesendet.

Die Krankenkasse schickt den Brief

und eventuelle weitere Unterlagen zu früheren Behandlungen ungeöffnet an den Gutachter weiter. Der Gutachter prüft die Begründung des Antrags, ohne zu wissen, um wen es sich handelt.